Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten nur gegenüber Unterneh-mern (§ 14 Abs.1 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.
1.2 Die AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
Auftragnehmer ist im Folgenden die Lübbert Seafood GmbH.
Auftraggeber ist der jeweilige Vertragspartner als Unternehmer im sogenannten B2B-Geschäft.
Auftraggeber und Auftragnehmer werden im Folgenden ebenfalls als die Parteien be-zeichnet.
1.3 Die AGB gelten auch für alle späteren Geschäfte zwischen den Parteien als vereinbart, selbst wenn sich der Auftragnehmer nicht erneut ausdrücklich hierauf beruft. Dies gilt insbesondere für neu erteilte Aufträge bei einer bestehenden Geschäftsverbindung, übermittelte Änderungswünsche oder für die Verlängerung von bestehenden Verträgen.
1.4 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur dann als anerkannt, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Ansonsten erkennt der Auftragnehmer entgegenstehende Bedingungen des Auf-traggebers nicht an. Dies gilt ebenso, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenste-hender und/oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos Leistun-gen erbringt.
1.5 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (ein-schließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftrag-geber gegenüber dem Auftragnehmer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzei-gen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-form, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1 Individuell ausgearbeitete schriftliche Angebote vom Auftragnehmer haben – soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist – eine Angebotsgültigkeit von 30 Tagen ab Zu-gang des Angebots. Alle Angebote des Auftragnehmers, gleich ob mündlich, schriftlich oder per E-Mail übermittelt, sind nicht bindend und verpflichten den Auftragnehmer nicht zur Leistung. Sie sind als Aufforderung an den Auftraggeber zu verstehen, dem Auf-tragnehmer ein Vertragsangebot zu machen.
2.2 Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Eine Annahme durch den Auftragnehmer erfolgt erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Eingangsdatum der Bestellung oder dadurch, dass dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird.
2.3 Auftragsänderungen nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich zwi-schen den Parteien vereinbart wurden.
2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertrags-schluss die begründete Besorgnis besteht, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung auf-grund mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, insbesondere einer Verschlech-terung der Vermögensverhältnisse, gefährdet ist. Ist der Auftraggeber auch nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht bereit, Zug um Zug gegen die Leistungen des Auftragnehmers seine Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
2.5 Als geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes gelten nur die Angaben des Auftragnehmers in der Auftragsbestätigung oder solche Angaben, die der Auftragnehmer in Form einer gesonderten Bestätigung erteilt hat. Die Warenbeschreibungen, Gewichts- und/oder Mengenangaben, insbesondere in Katalogen, Prospekten, im Internet, in Preis-listen und Werbungen des Auftragnehmers sind lediglich Richt- bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar, es sei denn, Angaben zur Be-schaffenheit sind seitens des Auftragnehmers ausdrücklich schriftlich bestätigt worden.
Eigenschaften von Mustern oder Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsan-gaben sowie sonstige Angaben sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche ausdrück-lich vereinbart und bezeichnet worden sind.
2.6 Abweichungen von verbindlich vereinbarten Produktangaben sind gestattet, sofern sie lediglich im branchenüblichen Umfang erfolgen, aufgrund eines für den Auftraggeber unvorhersehbaren Umstandes erforderlich werden und sie nach Abwägung der wechsel-seitigen Interessen für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.
2.7 Vertraglich vereinbarte Spezifikationen, Beschaffenheiten und Verwendungszwecke begründen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB. Die Übernahme einer solchen Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
3. Liefer- und Leistungstermine, Höhere Gewalt, Gefahrübergang
3.1. Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk (ExWorks) ge-mäß den Incoterms der aktuellsten Fassung.
3.2 Lieferfristen/Lieferzeiten ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien, maßgeblich ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Vom Auftraggeber genannte Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, wenn sie nicht vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferfris-ten/Lieferzeiten durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind. Voraussetzung der Ein-haltung einer verbindlichen Lieferzeit/Lieferfrist ist ferner die rechtzeitige Erfüllung der vom Auftraggeber übernommenen Vertrags- und Nebenpflichten, insbesondere die Leis-tung der vereinbarten Zahlungen, ggfls. die Erbringung vereinbarter Sicherheiten, Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit/Lieferfrist angemessen.
Die Einhaltung von Lieferzeiten/Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Auftragnehmers durch Vorlieferanten. Der Auftrag-nehmer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sofern der Auftragnehmer verbindliche Lie-ferfristen/Lieferzeiten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der den Auftraggeber hierüber unverzüglich in-formieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist/Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist/Lieferzeit nicht verfügbar, sind beide Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrach-te Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich erstattet.
3.3 Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des zumutbaren Einflussberei-ches des Auftragnehmers liegen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in zumut-barer Weise vorhersehbar sind und deren Auswirkungen nicht in zumutbarer Weise ver-mieden werden können, entbinden den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und einer angemessenen Anlaufzeit im Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Dies gilt ebenfalls für die Vergütungs- bzw. Gegenleistungspflichten des Auftraggebers. Der Auf-tragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über solche Ereignisse oder Umstände informieren. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, eine Ersatzbestellung vorzunehmen oder auf sonstige Weise für Ersatz der Leistung zu sorgen. Das Vorstehende gilt ebenfalls, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Ge-schäfts für den Auftraggeber nachhaltig unwirtschaftlich machen oder soweit sie bei den Vorlieferanten von des Auftraggebers vorliegen.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen bzw. Umständen ver-mutet, dass es sich um ein Ereignis bzw. Umstand im Sinne dieses Abschnitts VIII. Abs. 4 handelt: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen aus-ländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Re-bellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, (Teil-)Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Ge-setzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisi-tion, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Pandemie Naturkatastrophe oder extremes Na-turereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Trans-portmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energieversorgung; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Beset-zung von Fabriken und Gebäuden.
Dauern die Ereignisse bzw. Umstände im Sinne dieser Ziffer 3.3 länger als 2 Monate oder ist im Einzelfall ein Festhalten am Vertrag auch vor Ablauf dieses Zeitraums bei Berücksichti-gung der wechselseitigen Interessen für eine der Parteien nicht zumutbar, sind sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber unter Ausschluss von Schadensersatzan-sprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Störung betroffenen Liefermenge bzw. (Teil-)Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Recht zum Rücktritt vom gesamten Ver-trag besteht lediglich dann, wenn der Auftragnehmer das Leistungshindernis zu vertreten hat und der Auftraggeber kein Interesse an der erbrachten Teilleistung hat. Der Auftrag-nehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über solche Ereignisse oder Umstände in-formieren.
3.4 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden ein-schließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Weiter-gehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Der Auftraggeber kommt 24 Stunden nach Bereitstellung der Ware ab Werk des Auftrag-nehmers und einer entsprechenden Anzeige der Versandbereitschaft in Verzug.
3.5 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der be-stellten Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in welchem er in Annah-me- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3.6 Teillieferungen und -leistungen sind in wirtschaftlich zumutbarem Umfang zulässig.
3.7 Zur Schadensminderung ist der Auftragnehmer im Falle des Annahmeverzugs des Auf-traggebers berechtigt die Ware durch Weiterverkauf zu verwerten. Der Erlös des Verkaufs wird auf einen etwaigen Schaden des Auftragnehmers angerechnet.
4. Gewährleistung
4.1 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrü-gen bei Frischware sind unverzüglich nach Empfang der Ware bei dem Auftragnehmer anzuzeigen. Mängelrügen bei Tiefkühlware sind unverzüglich anzuzeigen, längstens 48 Stunden nach Empfang der Ware bei dem Auftragnehmer.
Mengenabweichungen und offensichtliche Fehler sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Empfang der Ware anzuzeigen. Maßgeblich ist der Zeit-punkt des Zugangs der Erklärung bei dem Auftragnehmer.
4.2 Mängelhaftungsfälle sind unmittelbar mit dem Auftragnehmer abzuwickeln. Verhand-lungen mit unabhängigen Vertretern, die nicht unmittelbar bei dem Auftragnehmer be-schäftigt sind, stellen keine Verhandlungen im Sinne des § 203 I BGB dar.
4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Tiefkühlware ordnungsgemäß zu lagern und die Tiefkühlkette von minus 18 °C zu keinem Zeitpunkt zu unterbrechen. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, entfällt jegliche Gewährleistung und des Auftragnehmers.
4.4 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zu gestatten und zu ermöglichen, die als mangelhaft reklamierte Ware zu untersuchen. Unterlässt der Auftraggeber dies schuld-haft, bestehen wegen dieses Mangels keine Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüche des Auftraggebers.
4.5 Ist die Ware mangelhaft und hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer gemäß Zif-fer 4.1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewähr-leistungsrechte mit folgenden Maßgaben zu:
a) Der Auftragnehmer hat zunächst das Recht, nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Auftraggeber eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung).
b) Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vorausset-zungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschulde-te Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kauf-preis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel an-gemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
c) Der Auftragnehmer behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfül-lung fehlschlagen oder dem Auftraggeber unzumutbar sein, so kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerhebli-chen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
d) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe-sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbau-kosten trägt bzw. erstattet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Auftragnehmer vom Auftrag-geber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
e) Für Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Ziff. 7.
4.6 Die Gewährleistungsfristen sind in Ziff. 8 geregelt.
5. Preise
5.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“ (Bremerhaven) in Euro (€), ausschließlich Kosten für Verpackung, Versand und Transport sowie ausschließlich der gesetzlicher Umsatzsteuer und bei Exportlieferungen ausschließlich Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben..
5.2 Grundlage sind die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, basierend auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und verein-barter Lieferungs-/Leistungszeit diese Kostenfaktoren, insbesondere betreffend Material, Löhne, Energie, Abgaben, Frachtkosten usw., ändern, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Der Auftragnehmer wird hierbei ge-stiegene und gesunkene Kosten insgesamt berücksichtigen und die Preisanpassung ge-genüber dem Auftraggeber in Textform bekanntgeben. Sobald sich das Entgelt um mehr als 5 % erhöht, ist der Auftraggeber berechtigt, mit einer Frist von zwei Wochen nach Zu-gang der Anpassungsmitteilung, spätestens jedoch bis zum Beginn der vertraglich ver-einbarten Leistungserbringung durch den Auftragnehmer, von dem Vertrag zurückzutre-ten.
5.3 Die Umsatzsteuer wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt. Etwaige Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.4 Berücksichtigt der Auftragnehmer Änderungswünsche des Auftraggebers, die dieser nach Vertragsschluss mitteilt, so ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftraggeber die hierfür entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
6. Zahlung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung
6.1 Zahlungen sind sofort fällig und innerhalb 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungs-stellung ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten, wenn schriftlich keine ab-weichenden Vereinbarungen getroffen sind. Der Auftragnehmer ist jedoch, auch im Rah-men einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Auftraggeber spätestens mit der Auftragsbestätigung.
6.2 Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem der Auftragnehmer über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
6.3 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt Ver-zugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Kann der Auf-tragnehmer einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.
6.4 Gerät der Auftraggeber länger als 14 Tage mit der Begleichung einer Rechnung in Ver-zug oder treten andere Umstände ein, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluss schließen lassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die aktuell für den Auftraggeber zu erbringenden Leistun-gen nur gegen Vorkasse zu erbringen oder sie zurückzuhalten und hiermit erst wieder zu beginnen, wenn rückständige Beträge inklusive Zinsen an den Auftragnehmer ausgegli-chen wurden. Dies gilt nicht, wenn der Rechnungsbetrag gestundet war.
6.5 Der Auftraggeber darf Ansprüche gegen den Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten.
6.6 Zurückbehaltungsrechte oder das Recht zur Aufrechnung stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf dem-selben Vertragsverhältnis beruhen. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln dürfen un-ter den vorstehenden Voraussetzungen nur in angemessenem Verhältnis zu den aufgetre-tenen Mängeln geltend gemacht werden.
7. Sonstige Haftung
7.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und au-ßervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög-licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorher-sehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die sich aus dieser Ziff. 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflicht-verletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Auftrag-nehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
7.3 Die sich aus Ziff. 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware über-nommen wird. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaf-tungsgesetz.
7.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftragge-ber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
7.5 Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzuges haftet der Auftrag-nehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei Verzugsschäden nur ersetzt wer-den, wenn der Auftragnehmer seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Erfüllungsgehil-fen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Ersatz des Verzugsschadens ist auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Verjährung
8.1 Mängel-/Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche des Auftraggebers, ins-besondere Schadensersatzansprüche, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Lieferung der Ware (sofern nicht anders vereinbart: Bereitstellung ab Werk/Ex Works). Anstelle dieser Einjahresfrist gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen:
a) im Falle der Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit;
b) im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels;
c) für Ansprüche gegen den Auftraggeber wegen der Mangelhaftigkeit der Ware, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
d) für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
e) im Falle des Rückgriffs des Auftraggebers aufgrund der Vorschriften über den Ver-brauchsgüterkauf („Lieferantenregress“);
f) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
g) im Falle dinglicher Herausgabeansprüche Dritter ( § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
8.3 Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber gem. Ziff. 7 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kauf-rechts (§ 438 BGB) auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaf-tungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt / Rücktritt
9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen be-zahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.
9.2 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Kaufgegenstandes vor vollstän-diger Bezahlung sind unzulässig.
9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschrif-ten vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Auftragnehmer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn diese zuvor dem Auftraggeber erfolglos eine Frist gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Auftragnehmer kann vom Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zurück-treten, wenn:
die Insolvenz oder (vorläufiger) Zahlungsaufschub für den Auftraggeber beantragt wird oder wenn der Auftraggeber dies selbst beantragt oder wenn der Auftraggeber für insol-vent erklärt wird, (vorläufiger) Zahlungsaufschub gewährt wird oder der Auftraggeber aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung unter treuhänderische Verwaltung, Verwaltung oder Betreuung gestellt wird.
9.4 Bei Verbindung Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei ent-stehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verbindung, Verarbeitung bzw. Vermischung zu. Ist der Gegenstand des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen oder erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertrags-parteien darüber einig, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer im Verhältnis des Faktu-ren-Wertes der verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
9.5 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer jedoch schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auf-traggeber auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unbe-rührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so-lange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftrag-nehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Ein-zug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit ande-ren Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verbindung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
9.6 Zugriffe dritter Personen auf die vom Auftragnehmer gelieferte Ware oder eine an den Auftragnehmer abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung dieser Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen unter Mitteilung aller Um-stände, die zur Wahrung der Rechte des Auftragnehmers von Bedeutung sind. Die Kosten einer Intervention zu einer Wahrung der Rechte des Auftragnehmers trägt der Auftragge-ber. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei der Intervention nach Weisung auf eige-ne Kosten zu unterstützen.
9.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit vom Auftraggeber Auskunft über den Ver-bleib der gelieferten Ware zu verlangen.
9.8 Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für den Auftragnehmer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuch-lichen Umfang zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprü-che, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Auftragnehmer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
10. Export, grenzüberschreitende Lieferungen
10.1 Grenzüberschreitende Lieferungen in das EU-Ausland und in Drittländer erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorkasse. Eine hiervon abweichende Regelung bedarf der aus-drücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
10.2 Zahlungen an den Auftragnehmer haben in der Währung zu erfolgen, die in der Auf-tragsbestätigung genannt ist.
10.3 Bei Lieferungen in das Ausland hat der Auftraggeber die Pflicht dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer die für die Umsatzsteuerbefreiung von Lieferungen der Ware in den jeweiligen Staat erforderlichen belegmäßigen (Ausfuhr-)Nachweise entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften vorliegen. Für den Fall, dass der Auftraggeber die oben genannte Pflicht nicht erfüllt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den für Lieferungen in-nerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz zu berechnen. Um den Transport der gelieferten Ware ins Ausland nachweisen zu können, hat der Auftrag-geber die Pflicht auf Verlangen des Auftragnehmers eine Bestätigungen gemäß den steu-errechtlichen Vorschriften auszustellen, dass die liefergegenständlichen Ware in das Aus-land gelangt sind.
10.4 Lieferungen in das Ausland stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenste-hen.
10.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich bei den örtlichen Behörden des Landes, in dem er ansässig ist bzw. in das die Lieferung erfolgen soll, zu erkundigen, unter welchen Be-dingungen die bestellte Ware dort eingeführt werden darf; die Ware muss vom Auftragge-ber bei den zuständigen Behörden deklariert und eventuell anfallende Gebühren müssen vom Auftraggeber gezahlt werden. Der Auftraggeber muss bei den örtlichen Behörden die Einfuhr- sowie Nutzungsmöglichkeit der bestellten Ware prüfen. Der Auftraggeber ist wei-ter verpflichtet, sich zu versichern, dass die durch den Auftragnehmer angegebenen technischen Eigenschaften den gesetzlichen Vorgaben des Landes, in das eingeführt wird, entsprechen.
10.6 Vor dem weiteren Export von durch den Auftragnehmer gelieferten Ware durch den Auftraggeber, hat der Auftraggeber alle ggf. erforderlichen Exportlizenzen einzuholen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, die vom Auftragnehmer gelieferte Ware direkt oder indi-rekt an Unternehmen, Personen oder Länder zu verkaufen oder weiterzugeben, sofern dies gegen Exportkontrollgesetze oder Verordnungen verstößt.
10.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Waren zurückzugeben oder Schadensersatz zu verlangen, wenn ihm eine Exportgenehmigung verweigert wird. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einer Gesetzesüberschreitung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen oder sonstigen Sanktionen frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen gegen das Exportkontrollrecht im Zusam-menhang mit den vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferten Ware stehen.
10.8 Etwaige Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen setzen Lieferzei-ten/Lieferfristen außer Kraft.
11. Erfüllungsort, Sprachregelung, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Erfüllungsort für beide Parteien Bremerhaven.
11.2 Vertragssprache ist deutsch. Im Konfliktfall hat die deutsche Version dieser AGB Vor-rang vor anderen Sprachversionen dieser AGB.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand – auch internationaler – für alle mittelbar oder unmit-telbar aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ent-stehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.
11.4 Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über das Kaufrecht ist ausgeschlossen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes aus Ziff. 9 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zuguns-ten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
Lübbert Seafood GmbH
Grönlandstraße 1, 27572 Bremerhaven
Deutschland/Germany
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Stand 11/2024